Coronavirus

Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verzögern, sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen nötig. Die entsprechenden Hinweise können sich kurzfristig ändern. Hier finden Sie aktuelle Informationen.

Corona-Verordnung des Landes-Baden Württemberg
Informationen vom Landkreis Tuttlingen
weiterführende Informationen vom Land Baden-Württemberg

Leitfaden - Eine Hilfe für Dein Verhalten im Zusammenhang mit Corona

Für die aktuellen Aufklärungs-, Anamnese-, und Einwilligungsbögen des Robert-Koch-Instituts zur COVID-19-Impfung klicken Sie hier


Corona-Regeln ab dem 19. März 2022Corona-Regeln ab dem 23. Februar 2022

Absonderungsübersicht für positiv Getestete und Kontaktpersonen - Stand 17.02.2022

Corona-Regeln ab dem 28. Januar 2022

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Tuttlingen

Das Landratsamt Tuttlingen hat am Montag, 17. Januar 2022, öffentlich bekanntgegeben, dass die 7-Tage-Inzidenz von 500 im Gebiet des Landkreises Tuttlingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, seit Sonntag, 16. Januar 2022, überschritten wurde.

Damit gelten ab Dienstag, 18. Januar 2022, neben den Maßnahmen der Alarmstufe II zusätzliche lokalen Beschränkungen. Folgende Regelungen finden im Landkreis Tuttlingen Anwendung:

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet.

1.     Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.     Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO,

3.     Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,

4.     Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,

5.     Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

6.     Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

7.     Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

8.     Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

9.     Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

10.  für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

11.  unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

12.  sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die detaillierten Regelungen der CoronaVO sind unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg abrufbar.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 12. Januar 2022 in Kraft.

Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.

Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung

FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.


Dreistufiges Warnsystem ab dem 16. September 2021

Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.

Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in BadenWürttemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.


Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst. Ab Montag, 16. August 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung. Die bisherigen vier Inzidenzstufen wurden aufgehoben. Stattdessen erfolgt der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich nur noch unter der Voraussetzung, dass man geimpft, genesen oder getestet ist. Darüber hinausgehende Beschränkungen werden – mit Ausnahme der AHA-Regeln – weitestgehend zurückgenommen.

Die wesentlichen Informationen im Überblick:

Bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens und bei der Abwägung von Maßnahmen zum Infektionsschutz werden die Belastung des Gesundheitswesens, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe berücksichtigt.

Die grundsätzliche Maskenpflicht wird mit bestimmten Ausnahmen beibehalten.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. Falls der Mindestabstand im Freien nicht zuverlässig eingehalten werden kann, gilt auch im Freien die Maskenpflicht.

Es wird zwischen immunisierten Personen (gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen) und nicht-immunisierten Personen (weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen) unterschieden.

Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bestimmten Einrichtungen grundsätzlich nur gegen Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltestes maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule werden getesteten Personen gleichgestellt.

Bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist aufgrund des besonders hohen Risikos für Mehrfachansteckungen für den Zutritt von nicht-immunisierten Personen ein PCR-Test erforderlich.

Bei Veranstaltungen liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der Höchstkapazität, jedoch nicht über 25.000 Personen.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht gilt weiterhin. Es ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es:
+ im privaten Bereich,
+ im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
+ für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
+ für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat oder
+ sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.



Ab 10.08.2021 gilt wieder Inzidenzstufe 2



Landkreis Tuttlingen ab sofort wieder in Inzidenzstufe 1

Das Landratsamt Tuttlingen hat am Montag, dem 2. August 2021 öffentlich bekanntgegeben, dass die 7-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Damit gilt ab Dienstag, dem 3. August 2021 die Inzidenzstufe 1 und damit folgende Regelungen:

·         Kontaktbeschränkungen:

-       max. 25 Personen

·         Private Veranstaltungen wie z. B. Geburtstage oder Hochzeiten ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht,

-       im Freien: max. 300 Personen

-       in geschlossenen Räumen: max. 300 Personen mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten (Getestet, Geimpft, Genesen)

·         Öffentliche Veranstaltungen wie z. B. Theater, Kino, Oper, Konzert, Flohmarkt etc.:

-       im Freien: max. 1.500 Personen, über 300 mit Maskenpflicht

-       in geschlossenen Räumen: max. 500 Personen

-       oder: max. 30 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

·         Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbäder, Hochseilgärten etc.: grundsätzlich im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl

-       In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben (siehe Hygienekonzept § 5 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO).

-       Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken; Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen) vom 21. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung

·         Außerschulische und berufliche Bildung wie z. B. Volkshochschulen, Jugendkunstgruppen etc.: im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl

·         Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten etc): Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung

·         Gastronomie und Vergnügungsstätten wie z. B. Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl

·         Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne 3G-Nachweis gestattet

·         Einzelhandel sowie Dienstleistungs- /Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr: Ohne besondere Regelungen, keine Datenverarbeitung

·         Körpernahe Dienstleistungen: wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

·         Messen, Ausstellungen sowie Kongresse:

-       Im Freien und in geschlossenen Räumen: 1 Person je angefangene 3 m², oder

-       ohne Beschränkung der Personenanzahl mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

·         Beherbergung: Ohne besondere Regelungen.

·         Touristischer Verkehr wie z.B. touristischer Busverkehr etc.:

-       Ohne Beschränkung der Personenanzahl

·         Diskotheken: 1 Person je angefangene 10 m²

-       mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

·         Sport: im Freien und in geschlossenen Räumen: ohne besondere Regelungen


·         Wettkampfveranstaltungen im Sport:

-       Im Freien: max. 1.500 Personen; über 300 Personen mit Maskenpflicht

-       In geschlossenen Räumen: max. 500 Personen, oder

-       maximal 30 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten, oder

-       max. 60 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit einer der 3G-Nachweismöglichkeiten

Im Übrigen sind für alle oben genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen weiterhin ein Hygienekonzept und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie die Kontaktdokumentation (zum Beispiel die Luca-App) erforderlich. Es gilt eine generelle Maskenpflicht.

Im öffentlichem Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern.

Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind auf der Internetseite

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

abrufbar.

Öffentliche Bekanntmachung zur Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen sowie zum Inkrafttreten der Inzidenzstufe 2

Ab 28.06.2021 treten weitere Lockerungen in Kraft

Alles auf einen Blick - Lockerungen mit vier Inzidenzstufen

Landkreis Tuttlingen unterschreitet fünf Tage in Folge den Inzidenzwert von 35 // Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten im Freien

Ab Mittwoch, dem 23. Juni 2021, gelten die Regelungen des § 21 Abs. 5a Satz 1 CoronaVO. Demnach treten neben den bisherigen Lockerungen folgende weitergehende Lockerungen in Kraft:

Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden bzw. betrieben werden; z.B. in der Außengastronomie, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und – wettkämpfen im Freien,

Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) ist mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis gestattet,

der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher ist gestattet,

Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. sind mit bis zu 750 Personen im Freien gestattet und

Für alle oben genannten Einrichtungen gelten weiterhin die Maskenpflicht, Hygienekonzepte und –maßnahmen vor Ort, Kontaktdokumentation sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind unter der Internetseite https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abrufbar.

Landrat Stefan Bär zeigt sich erleichtert über den deutlichen Rückgang der Fallzahlen. „Es wird Zeit, dass auch in unseren Landkreis ein Stück Normalität zurückkehrt. Ein Dankeschön gilt allen, die durch ihr diszipliniertes Verhalten in den letzten Wochen zu dieser sehr erfreulichen Entwicklung beigetragen haben.“

Öffentliche Bekanntmachung über die Unterschreitung der 7-Tage-inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nach § 21 der Corona-Verordnung


Im Landkreis Tuttlingen sinkt der Inzidenzwert weiter deutlich // Ab 22. Juni treten weitere Lockerungen in Kraft

Noch vor dem Wochenende, am 18. Juni 2021, konnte die Öffnungsstufe 2 nach § 21 der Corona-Verordnung in Kraft treten. Für die Bürger*innen des Landkreises gelten seither zahlreiche Lockerungen, die spätestens ab morgen, dem 22. Juni und noch einmal am 23. Juni, um weitere Lockerungen ergänzt werden. Aufgrund massiv fallender Zahlen kann der Landkreis Tuttlingen heute die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und bereits morgen die Unterschreitung des Wertes von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen bekannt geben.

Zu den wesentlichen Neuerungen zählen, das Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten erlaubt sind. Kinder dieser Haushalte werden bis einschließlich 13 Jahre nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten hinzustoßen, so dass kleinere Kindergeburtstage wieder möglich sind. Für den Einzelhandel entfällt generell die Testpflicht. Diese war vorab unter bestimmten Voraussetzungen noch Pflicht. Hinzu kommt, dass neben den Öffnungsschritten 1 und 2 auch Öffnungsschritt 3 gilt. So dürfen u. a. gastronomische Betriebe, darunter auch Shisha- und Raucherbars, zwischen 6 Uhr und 1 Uhr geöffnet haben. Für Archive, Büchereien, Bibliotheken, zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen gilt, dass diese ohne weitere Auflagen öffnen dürfen.

Eine Übersicht über alle weiteren Lockerungen finden Sie unter www.landkreis-tuttlingen.de/corona.

Öffentliche Bekanntmachung Unterschreitung 7-Tage-Inzidenz unter 50

16.06.2021

Weitere Lockerungen - Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen zum Inkrafttreten der Öffnungsstufe 2 nach § 21 der Corona-Verordnung 

07.06.2021

neuer Stufenplan für sichere Öffnungsschritte


14.05.2021

Sichere Öffnungsschritte bei sinkenden Inzidenzen

22.05.2021

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tuttlingen zur Feststellung der Unterschreitung des Werts von 150 bei der 7-Tages-Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen

20.05.2021

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tuttlingen zur Feststellung der Unterschreitung des Werts von 165 bei der 7-Tages-Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen



Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Testpflicht in Kindertageseinrichtungen


Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist nun in Kraft getreten. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen.

Notbremse Bund1

Notbremse Bund2

Notbremse Bund3



Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

Alles auf einen Blick

Änderungen zum 29. März 2021

  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

Bund-Länder-Beschlüsse vom 22. März 2021

Notbremse umsetzen

Notwendige Kontakte absichern durch regelmäßige Corona-TestsInzidenz unter 100


Ab 20.03.2021 gilt im Landkreis Tuttlingen Folgendes:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tuttlingen zur Feststellung der Überschreitung des Werts von 100 bei der 7-Tages-Inzidenz in 3 aufeinanderfolgenden Tagen


Änderungen im März

Alles auf einen Blick


19.02.2021
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tuttlingen zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 11. Februar 2021


12.02.2021
Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangsbeschränkungen



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Verlängerung des Winter-Lockdowns bis 14. Februar 2021

Übersicht der aktuellen Regelung


Winter-Lockdown vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021

Übersicht Lockdown - Alles auf einen Blick (PDF)

Landkreisweite Regelungen ab Samstag, 12. Dezember 2020

Piktogramm zur Ausgangsbeschränkung
Piktogramm zur Ausgangsbeschränkung
Piktogramm zur Ausgangsbeschränkung

Über die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hinaus gelten ab Samstag, 12. Dezember 2020, folgende Regelungen im Landkreis Tuttlingen:


Allgemeinverfügung:

1.    Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) sind Ansammlungen und private Veranstaltungen mit maximal fünf Personen gestattet, die aus maximal zwei Haushalten stammen können; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
 
Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 CoronaVO an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht teilnehmen. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 2 CoronaVO unberührt.
 
2.    Das Verlassen der Wohnung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr ist nur bei triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind insbesondere:
 
a.    die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einschließlich der An- und Abfahrt an den Ort der Ausübung,
 
b.    die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
 
c.    die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
 
d.    die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und
 
e.    Handlungen zur Versorgung einschließlich der notwendigen Bewegung von Tieren.
 
3.    Abweichend von § 10 CoronaVO sind alle sonstigen Veranstaltungen untersagt, mit Ausnahme von
 
a.    Veranstaltungen im Sinne der § 12 Absätze 1 und 2 i.V.m. der CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen sowie Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes,
 
b.    Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4 CoronaVO (bspw. die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen oder Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung)
 
c.    Studienbetrieb im Sinne des § 13 Absatz 4 CoronaVO und
 
d.    Schulbetrieb außerhalb der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums, sowie Angebote beruflicher und betrieblicher Bildung zur Erlangung beruflicher Abschlüsse oder Qualifikationen und die Teilnahme an sonstigen im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
 
Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
 
Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können, sind im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich solche, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach § 13 (Jugendsozialarbeit), § 14 (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz), §§ 22 bis 25 (Tageseinrichtungen und Kindertagespflege),  §§ 27 bis 35 (Hilfen zur Erziehung), § 35a (Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), § 41 (Hilfen für junge Volljährige) sowie §§ 42 bis 42 e mit Ausnahme von 42a Absatz 3a (Inobhutnahme, vorläufige Inobhutnahme) des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden.
 
Ein Verbot von Versammlungen durch Verwaltungsakt gemäß §§ 5, 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) kommt in Betracht nach Maßgabe des § 28a Absatz 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
 
4.    Abweichend von § 13 Absatz 2 Nummern 6 und 7 CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, Bolzplätzen sowie Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbädern, sonstigen Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang auch für den Schulsport, Studienbetrieb, Freizeit- und Individualsport untersagt.
 
5.    Märkte nach § 13 Absatz 3, die nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen, sind untersagt.
 
6.    Der Besuch von Einrichtungen im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummern 1 (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken) und 2 (Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen) CoronaVO ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder vergleichbar (z.B. N95, KN95) erfüllt, zulässig.
 
Zusätzlich werden Besuche in diesen Einrichtungen auf eine Person pro Tag je Patient, Bewohner bzw. Rehabilitand beschränkt. Diese Einschränkung der Besucherzahl kann insbesondere für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, aufgehoben werden.
 
7.    Die Teilnehmerzahl bei Bestattungen wird auf 50 begrenzt.
 
8.    Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
 
9.    In Einzelhandelsbetrieben sind besondere Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann, untersagt.
 
10.  Zum eigenen Schutz sowie zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 ist über die Vorgaben in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30.11.2020 hinaus in den nachfolgend aufgeführten Bereichen und Situationen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
 
a.  Im Innenstadtbereich von Tuttlingen und Trossingen gemäß Anlagen 1 und 2,
 
b.  Im Umfeld von 50 Metern um Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten montags bis freitags im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
 
c.   Während des Besuchs der Räumlichkeiten, die der Religionsausübung und Weltanschauung dienen, sowie zu Beginn und Ende von Veranstaltungen nach Ziff. 2 Satz 2 und 3 im Umfeld von 50 Metern dieser Räumlichkeiten,
 
d.  auf Friedhöfen.
 
Die Verpflichtung gemäß Satz 1 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Dies ist auf Verlangen vorzulegen.
 
11.  Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
 
12.  Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1 bis 11 erteilt das Gesundheitsamt des Landratsamtes Tuttlingen im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen.
 
13.  Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag und ersetzt die Corona-Allgemeinverfügung vom 03.12.2020.
 
14.  Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 20.12.2020. Sie tritt vor Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft, soweit die 7-Tages-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohnern bezogen auf den Landkreis Tuttlingen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten werden.
 
Hinweise
 
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
 
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden- Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Tuttlingen, Zimmer 136, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Tuttlingen abrufbar.
 
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine oder mehrere Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 11 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Ein Verstoß kann nach §§ 73 Abs. 1a Nr. 6, § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.




Änderungen der Corona Verordnung



zum 01.12.2020





Corona VO ab 01.12.2020

Corona VO ab 01.12.2020

Wesentliche Änderungen zum 02. November 2020

Corona Massnahmen - Zusammenfassung (PDF)

Corona: Geschlossene Einrichtungen und nicht mögliche Aktivitäten

Corona: Ausnahmen, weiterhin erlaubt und geöffnet

Aktuelle Änderungen

Der Landkreis hat die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten und daher eine Allgemeinverfügung für den Landkreis Tuttlingen erlassen. Darin wird der Beschluss der Landesregierung umgesetzt, dass in der Gastronomie eine Sperrstunde ab 23 Uhr gilt.

Wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020

Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher haben wir die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

Einschränkungen bei Veranstaltungen im privaten Bereich

Durch die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Tuttlingen von 35 Infizierten auf 100.000 Einwohner wurde die Pandemie-Strufe 2 erreicht. Hierdurch sind zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Virus notwendig, die über die bestehenden Regelungen hinausgehen.

Die Bürgermeister des Landkreises haben sich auf folgende Umsetzungen in ihren Gemeinden geeinigt:

  • Es gelten einheitliche Obergrenzen für alle privaten Veranstaltungen. Für den Schwellenwert 35 Infizierter gilt 50 Gäste in angemieteten Räumen, in privaten Räumen sind 25 Gäste erlaubt. Wird der Wert von 50 Infizierten überschritten, so gelten die Obergrenzen von 25 Gästen in angemieteten Räumen und 10 Gästen in privaten Räumen.
    Inzwischen durch die Landesverordnung überholt.
  • Wird der maßgebliche Schwellenwert 7 Tage in Folge unterschritten, so treten die Allgemeinverfügungen wieder außer Kraft.
  • Die Allgemeinverfügungen umfassen den Bereich der privaten Veranstaltungen. Private Veranstaltungen unter Einhaltung der neuen Obergrenze dürfen auch weiterhin in kommunalen Räumlichkeiten stattfinden.
  • Für Veranstaltungen der Gemeinden oder von Vereinen, die vergleichbar sind mit privaten Veranstaltungen, gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich der Obergrenzen. Die Gemeinden möchten so auch ihrer Vorbildfunktion Rechnung tragen.
  • Auf die Durchführung von Weihnachtsmärkten wird in diesem Jahr ganz bewusst verzichtet.
  • Für kulturelle Veranstaltungen (u. a. Theater, Lesungen, Konzerte, Podiumsdiskussionen, Vortragsreihen, Ausstellungseröffnungen, uvm.) gelten nach wie vor die allgemeinen Corona-Regelungen. Es wird empfohlen, auf eine Pausenbewirtung sowie einen anschließenden Umtrunk zu verzichten.

AHA+L+A-Formel

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, ist es erforderlich, gemeinsam wichtige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Im Mittelpunkt steht die AHA-Formel – das heißt:
Abstand halten,
Hygiene beachten und
Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen.

In Herbst und Winter, wenn wir uns vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, ist auch das regelmäßige Lüften sehr wichtig.
Ein weiteres A soll an die Corona-Warn-App erinnern – eine App, die Nutzerinnen und Nutzer über Kontakte zu infizierten Personen informiert. Je mehr Menschen mitmachen, desto leichter lassen sich Infektionsketten unterbrechen!

Warn-App NINA

Alle Informationen, die von der Landes- und Bundesregierung veröffentlicht werden, können über die Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes, kurz Warn-App NINA,  direkt abgerufen werden.

Darüber hinaus bietet die Warn-App NINA weitere Informationsdienste. Sie können wichtige Warnmeldungen des Bevölkerungsschutzes für unterschiedliche Gefahrenlagen wie zum Beispiel Gefahrstoffausbreitung oder einen Großbrand erhalten. Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes und Hochwasserinformationen der zuständigen Stellen der Bundesländer sind ebenfalls in die Warn-App integriert.

Alle Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamt für Bevölkerungsschutz


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