Bebauungsplan „Primstraße – 3. Änderung und Erweiterung“ vom 08.11.2022
Inkrafttreten des Bebauungsplanes


Der Gemeinderat der Gemeinde Balgheim hat gemäß §10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 08.11.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Primstraße – 3. Änderung und Erweiterung“ als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem Planausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Planteil des Bebauungsplans in der Fassung vom 04.10.2022.

Planausschnitt Primstraße

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB sowie die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschl. deren Begründung sowie Umweltbericht, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung einschließlich Bestands- und Maßnahmeplan, die während des Verfahrens eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen vom Landratsamt Tuttlingen, Regierungspräsidium Freiburg und Naturpark Obere Donau sowie Informationen und weitergehende Vorschriften können beim Bürgermeisteramt während den üblichen Dienststunden von Jedermann eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden. Zusätzlich können diese auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Balgheim unter www.balgheim.de eingesehen werden.

Eine etwaige Verletzung der in §214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind nach §215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a.)      die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind

b.)     der Bürgermeister den Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3, Satz 1, 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des §44 Abs. 4 BauGB das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Balgheim, den 08.11.2022

Schwarz
Bürgermeister

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