Einwohnermeldeamt – Umzüge


Bitte denken Sie bei Umzügen daran, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Für die Vermieter ist wichtig zu wissen, dass auch sie gemäß § 15 Bundesmeldegesetz zur Meldung verpflichtet sind. Innerhalb von 2 Wochen nach Einzug des Mieters ist der auf unserer homepage unter „Verwaltung/ Formulare/ Wohnungsgeberbestätigung“ abrufbare Vordruck auszufüllen und dem Einwohnermeldeamt zuzuleiten. 

§ 19 Bundesmeldegesetz lautet:

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist (Anmerkung: 2 Wochen nach Einzug) zu bestätigen.