Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

Alte Führerscheine müssen Sie in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Die alten Führerscheine werden gestaffelt umgetauscht.

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind:

  • die Führerscheine der alten Klasse 2 und
  • die Führerscheine der alten Klasse 3 für besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,5 Tonnen.

Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umtauschen. Dabei müssen Sie auch Ihre Kraftfahreignung nachweisen.

Beim Umtausch der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis.

Die Führerscheine der Klasse 3 und der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) sind ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten und einen Führerschein der Klasse 3 haben, erhalten Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten. Dies können Sie beispielsweise mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

Die alten Führerscheine sind weiterhin in Deutschland und im EU-Ausland gültig. Es können aber beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.

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Team
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zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Wenden Sie sich am besten die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat beziehungsweise an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland liegt. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.

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Voraussetzungen

Sie besitzen einen alten Führerschein.

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Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der für Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.

Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können. Den Führerschein kann eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • nationaler Führerschein
  • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
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Frist/Dauer

Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

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Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

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Sonstiges

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Ein internationaler Führerschein kann nur ausgestellt werden, wenn Sie im Besitz eines aktuellen Kartenführerscheins sind.

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Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

  • § 25 Ausfertigung des Führerscheins

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
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Weitere Hinweise

Führerschein-Pflichtumtausch bis 19. Januar 2027

Aufgrund der hohen Antragsstellung und der langen Bearbeitungszeit, weisen wir jetzt schon daraufhin, dass Führerscheininhaber eines Kartenführerscheins, der zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurde (das Datum ist unter Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins zu finden), diesen bis spätestens 19. Januar 2027 umtauschen müssen. Andernfalls verlieren die Führerscheine ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Der Antrag ist bei der Wohnortgemeinde (außer bei Personen, welche in Tuttlingen und Teilorten wohnen) oder per Post beim Landratsamt Tuttlingen einzureichen. Das entsprechende Formular „Fahrerlaubnis – Antrag Umstellung Scheckkartenführerschein“ kann von der Homepage des Landratsamtes Tuttlingen heruntergeladen werden: landkreis-tuttlingen.de/Service-und-Verwaltung/Formulare-und-Merkblätter.

Für den Umtausch wird ein aktuelles biometrisches Passbild, eine Kopie des Führerscheins und eine Kopie des Personalausweises benötigt.

Es besteht die Möglichkeit des Direktversands des neuen Führerscheins durch die Bundesdruckerei. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung notwendig. Der bisherige Führerschein wird dann bei Antragstellung befristet bis 19.01.2027 bzw. ungültig gekennzeichnet. Die Befristung kann auch bei der Wohnortgemeinde erfolgen.

Persönliche Vorsprachen bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes Tuttlingen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Homepage möglich unter: landkreis-tuttlingen.de/Online-Dienste/Termin-Buchung.

Rückfragen bei der Führerscheinstelle unter: 07461-9265199 oder fahrerlaubnisbehoerde(at)landkreis-tuttlingen.de.

Für alle anderen Führerscheine gelten folgende Fristen:

Papierführerscheine (grau u. rosa):

Geburtsjahr Frist
Vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
Ab 1971 19.01.2025

Scheckkartenführerscheine:

Ausstellungsjahr Frist
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein egal ob Papier oder Karte  bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

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Vertiefende Informationen
  • Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Dazu hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen vorgezogenen, gestaffelten Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen.
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Zugehörigkeit zu
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