Baugenehmigung beantragen
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
- Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2:
- Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 3:
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
- Gebäudeklasse 4:
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 5:
- sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
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Bürgerbüro/Bauangelegenheiten/Homepage
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Baugenehmigung beantragen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Stadt Spaichingen führt virtuelles Bauamt ein - Bauanträge werden ab 2024 digital gestellt
Spaichingen, 08.12.2023 - Die Stadt Spaichingen freut sich, bekannt zu geben, dass ab dem 1. Januar 2024 Bauanträge und Anträge auf Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren nur noch online über das virtuelle Bauamt eingereicht werden können. Damit entfällt die Möglichkeit, Anträge in Papierform einzureichen.
Das virtuelle Bauamt betrifft sowohl Bauherrinnen und Bauherren in der Stadt Spaichingen als auch in der gesamten Verwaltungsgemeinschaft.
Ab 2024 können alle Bauvorhaben nur noch digital bei der Stadt Spaichingen beantragt und abgewickelt werden. Bei der elektronischen Antragsstellung ist eine kostenlose Registrierung auf dem virtuellen Bauamt und auf der Website von service-bw erforderlich. Detaillierte Informationen zum Registrierungsprozess finden Interessierte auf der Homepage der Stadt Spaichingen unter "Rathaus -> Bauen, Wohnen und Sanieren -> Virtuelles Bauamt". Alternativ kann der direkte Link https://www.spaichingen.de/de/Rathaus/Virtuelles-Bauamt-der-Stadt-Spaichingen genutzt werden.
Das virtuelle Bauamt bietet Bauherrinnen und Bauherren eine zeitsparende und effiziente Möglichkeit, ihre Anträge online einzureichen und den gesamten Prozess digital abzuwickeln. Dadurch entfallen Wege zum Rathaus sowie der Druck- und Versandaufwand für die Antragsunterlagen. Zudem wird eine schnellere Bearbeitungszeit ermöglicht, da die Unterlagen sofort elektronisch zur Verfügung stehen.
Die Einführung des virtuellen Bauamts ist ein weiterer Schritt der Stadt Spaichingen in Richtung Digitalisierung und moderner Verwaltung. Durch die Online-Antragsstellung wird den Bürgerinnen und Bürgern eine zeitgemäße Möglichkeit geboten, ihre Bauvorhaben unkompliziert und komfortabel abzuwickeln.
Das Baurechtsamt informiert Sie gerne bei Ihren Anliegen rund um die elektronische Antragsstellung.
Für weitere Informationen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:
Stadt Spaichingen
Baurechtsamt
Telefon: 07424 / 9571-1601
E-Mail: baurechtsamt(at)spaichingen.de
keine
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Widerspruchsverfahren und Klage
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)