Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.
Beispiele für Nutzungsänderungen:
- Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
- Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
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Bürgerbüro/Bauangelegenheiten/Homepage
in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:
- erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
- die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
- zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.
Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Stadt Spaichingen führt virtuelles Bauamt ein - Bauanträge werden ab 2024 digital gestellt
Spaichingen, 08.12.2023 - Die Stadt Spaichingen freut sich, bekannt zu geben, dass ab dem 1. Januar 2024 Bauanträge und Anträge auf Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren nur noch online über das virtuelle Bauamt eingereicht werden können. Damit entfällt die Möglichkeit, Anträge in Papierform einzureichen.
Das virtuelle Bauamt betrifft sowohl Bauherrinnen und Bauherren in der Stadt Spaichingen als auch in der gesamten Verwaltungsgemeinschaft.
Ab 2024 können alle Bauvorhaben nur noch digital bei der Stadt Spaichingen beantragt und abgewickelt werden. Bei der elektronischen Antragsstellung ist eine kostenlose Registrierung auf dem virtuellen Bauamt und auf der Website von service-bw erforderlich. Detaillierte Informationen zum Registrierungsprozess finden Interessierte auf der Homepage der Stadt Spaichingen unter "Rathaus -> Bauen, Wohnen und Sanieren -> Virtuelles Bauamt". Alternativ kann der direkte Link https://www.spaichingen.de/de/Rathaus/Virtuelles-Bauamt-der-Stadt-Spaichingen genutzt werden.
Das virtuelle Bauamt bietet Bauherrinnen und Bauherren eine zeitsparende und effiziente Möglichkeit, ihre Anträge online einzureichen und den gesamten Prozess digital abzuwickeln. Dadurch entfallen Wege zum Rathaus sowie der Druck- und Versandaufwand für die Antragsunterlagen. Zudem wird eine schnellere Bearbeitungszeit ermöglicht, da die Unterlagen sofort elektronisch zur Verfügung stehen.
Die Einführung des virtuellen Bauamts ist ein weiterer Schritt der Stadt Spaichingen in Richtung Digitalisierung und moderner Verwaltung. Durch die Online-Antragsstellung wird den Bürgerinnen und Bürgern eine zeitgemäße Möglichkeit geboten, ihre Bauvorhaben unkompliziert und komfortabel abzuwickeln.
Das Baurechtsamt informiert Sie gerne bei Ihren Anliegen rund um die elektronische Antragsstellung.
Für weitere Informationen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:
Stadt Spaichingen
Baurechtsamt
Telefon: 07424 / 9571-1601
E-Mail: baurechtsamt(at)spaichingen.de
keine
Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises
Widerspruchsverfahren und Klage
Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Die Anlagen und die Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg unter der Rubrik "Baurecht- Erlasse und Vorschriften".