Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

  • dem Kenntnisgabeverfahren und
  • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
  • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Kenntnisgabeverfahren
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Voraussetzungen
  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
    • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
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Verfahrensablauf

Stadt Spaichingen führt virtuelles Bauamt ein - Bauanträge werden ab 2024 digital gestellt

Spaichingen, 08.12.2023 - Die Stadt Spaichingen freut sich, bekannt zu geben, dass ab dem 1. Januar 2024 Bauanträge und Anträge auf Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren nur noch online über das virtuelle Bauamt eingereicht werden können. Damit entfällt die Möglichkeit, Anträge in Papierform einzureichen.

Das virtuelle Bauamt betrifft sowohl Bauherrinnen und Bauherren in der Stadt Spaichingen als auch in der gesamten Verwaltungsgemeinschaft.

Ab 2024 können alle Bauvorhaben nur noch digital bei der Stadt Spaichingen beantragt und abgewickelt werden. Bei der elektronischen Antragsstellung ist eine kostenlose Registrierung auf dem virtuellen Bauamt und auf der Website von service-bw erforderlich. Detaillierte Informationen zum Registrierungsprozess finden Interessierte auf der Homepage der Stadt Spaichingen unter "Rathaus -> Bauen, Wohnen und Sanieren -> Virtuelles Bauamt". Alternativ kann der direkte Link https://www.spaichingen.de/de/Rathaus/Virtuelles-Bauamt-der-Stadt-Spaichingen genutzt werden.

Das virtuelle Bauamt bietet Bauherrinnen und Bauherren eine zeitsparende und effiziente Möglichkeit, ihre Anträge online einzureichen und den gesamten Prozess digital abzuwickeln. Dadurch entfallen Wege zum Rathaus sowie der Druck- und Versandaufwand für die Antragsunterlagen. Zudem wird eine schnellere Bearbeitungszeit ermöglicht, da die Unterlagen sofort elektronisch zur Verfügung stehen.

Die Einführung des virtuellen Bauamts ist ein weiterer Schritt der Stadt Spaichingen in Richtung Digitalisierung und moderner Verwaltung. Durch die Online-Antragsstellung wird den Bürgerinnen und Bürgern eine zeitgemäße Möglichkeit geboten, ihre Bauvorhaben unkompliziert und komfortabel abzuwickeln.

Das Baurechtsamt informiert Sie gerne bei Ihren Anliegen rund um die elektronische Antragsstellung.

Für weitere Informationen und Anfragen wenden Sie sich bitte an:

Stadt Spaichingen

Baurechtsamt

Telefon: 07424 / 9571-1601

E-Mail: baurechtsamt(at)spaichingen.de

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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

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Kosten/Leistung

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)

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Zugehörigkeit zu
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