Aktuelles aus der letzten Gemeinderatssitzung vom Montag, 17.10.2022


Vor Ort Termin: Waldbegehung

Die vergangene Gemeinderatssitzung hat mit einer Begehung des Balgheimer Waldes begonnen. Oberforstrat Leo Sprich und Revierleiter Matthias Gerlach legten den Schwerpunkt der Begehung auf die Herausforderungen des Klimawandels für die heimischen Baumarten. Für die künftigen Entwicklungen werden unterschiedliche Szenarien der durchschnittlichen Temperatur herangezogen. Dabei zeigt sich, dass vor allem Fichte aber auch Tanne in vielen Bereichen nur noch unter erschwerten Bedingungen wachsen kann. Forstbaulich soll durch eine gute Durchmischung der Baumarten, welche möglichst widerstandsfähig sind, der Wald insgesamt gestärkt werden. Somit ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Wald als wirtschaftlicher Betrieb, Naherholungsort und Lebensraum für Tiere gegeben.

Im Gewann Wannenbühl führte der Revierleiter den Bürgermeister mit Gemeinderat sowie interessierten Zuhörern durch den Wald. In diesem Bereich sollen Teile des älteren Waldbestands der bereits bestehenden Naturverjüngung weichen. Ebenfalls wurde die Tanne als Opfer der Trockenen Jahre aufgezeigt. Hierbei sterben Tannen innerhalb kürzester Zeit ab und trockenen von der Spitze nach unten aus. Ein solches Beispiel zeigt, dass der Mensch regulierend eingreifen muss. Oberforstrat Sprich bemerkte, dass im Forst nur die Symptome bekämpft werden, die Ursache liegt jedoch beim Klimawandel.

Betriebsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2023 und Brennholzpreis

Im Anschluss wurde die Sitzung im Rathaus fortgeführt. Dort wurde der Betriebsplan von Oberforstrat Leo Sprich und Revierleiter Matthias Gerlach vorgestellt und erläutert.

Des Weiteren wurde der Verkaufspreis für Buchen/Hartlaubholz Brennholz-lang angepasst werden. Der Gemeinderat folgte nach ausgiebiger Diskussion der Empfehlung des Landkreises mit 90€/Fm (inkl. USt.). Für Fichtenbrennholz wurde der Preis, je nach Güte, auf 55-65€/Fm (inkl. USt.) festgelegt.

Für den Gemeinderat stellte die Entscheidung eine Abwägung zwischen Subventionierung einiger Haushalte und marktkonforme Preise dar. Dabei ist es verständlich, dass eine gewisse Sicherheit und Basis für den örtlichen Brennholzmarkt erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die örtliche Brennholzbereitstellung. Auch ist es sehr von Vorteil, wenn sowohl regional als auch kreisweit ein vergleichbares Niveau vorhanden ist und die bisherige gute Praxis forstgesetzt wird.

Es handelt sich bei der Empfehlung um eine erhebliche Steigerung, die jedoch zum heutigen Tag marktkonform und angemessen ist (Empfehlung 2021/22: 64,- €/Fm).

- In zwei Nachbarkreisen liegen die Empfehlungen bei 91,- bzw. 100,- €/Fm.
- Der Großprivatwald verkauft für 85,- bis 130,- €/Fm, ForstBW lag vor 4 Wochen bei 82,- €/Fm wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Preise im Privatwald wie auch bei ForstBW stetig neu verhandelt bzw. festgelegt werden können.
- Insgesamt liegt damit der Wärmepreis je KWh bei ca. 6 Cent/KWh – im Vergleich zu Gas und Öl mit ca 18 Cent/KWh immer noch mit einem großen Abstand.
- Hierbei stellt sich auch die Frage inwieweit Kommunen mit einem niedrig gehaltenen Brennholzpreis für die örtliche Bevölkerung nur einen Teil der Bevölkerung „subventionieren“ sollten. Der Anteil der Haushalte, die Brennholz verwenden bzw. vor Ort kaufen, dürfte kaum mehr als 10 % ausmachen.

Bei den Bereitstellungs- und Vermarktungsverfahren werden die gewohnten Verfahren beibehalten. Ob und inwieweit die Nachfrage zu einem Mengenproblem führt, muss sich zeigen. Im Zweifel könnten Stammkunden zu den bisherigen Mengen bedient werden.

Zone 30 – Antragstellung

Die Gemeindeverwaltung hat an diversen Stellen im Gemeindegebiet Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Diese kamen unter anderem zu den folgenden Durchschnittsgeschwindigkeiten (v85%):

Messstelle Spur 1 Spur 2
Bergstraße 43 42
Mühlstraße 38 53
Hauptstraße 37 46

Schwärzenweg

38 37

Aus Sicht der Verwaltung sind die Geschwindigkeiten mit Blick auf die Wohnbebauung und den innerörtlichen Bereich zu hoch. In der Vergangenheit wurde bereits durch diverse Baumaßnahmen und die Rechts-vor-links-Regelung versucht die Fahrgeschwindigkeit zu verringern. Die Messungen zeigen, dass diese Maßnahmen unter Umständen nur in einem engen Räumlichen Bereich zu einem Erfolg führen.

Zur Vermeidung von Unfällen, vor allem mit Fuß- und Radverkehr, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden.  Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung zum Schutz von allen Verkehrsteilnehmern die Zone 30 in den auf der beigefügten Karte markierten Bereichen zum 01.01.2023 auszuweisen. Die rechtlichen Voraussetzungen lauten wie folgt:

§45 StVO:

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links “) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

In der folgenden Diskussion wurde angeregt eine Zone 30 auch für das Gewerbegebiet zu prüfen. Diesen Vorschlag nahm die Verwaltung an und bekräftigte aber im ersten Schritt in den Wohn- und Mischgebieten Zone 30 zum Jahreswechsel einzuführen. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.

Vergaben, Beratungen und Informationen zu Projekten und Maßnahmen

a) Kehlenweg - Wasserablaufrinne

Im Zuge der Baumaßnahme „Kanalsanierung“ wurde von der Bauleitung im unteren Bereich des Kehlenwegs entschieden die im Altbestand vorhandenen Homburger-Rinne aufgrund der Behinderung für den Winterdienst nicht mehr einzubauen. Dies wurde entsprechend von der Firma Stingel auch ausgeführt. Nach urlaubsbedingt Rückkehr von Bürgermeister Schwarz wurde darauf hingewiesen, dass die Rinne hauptsächlich für die Absicherung der unterliegen Anlieger bei starken Niederschlägen eingebaut wurde. Dies war der Bauleitung im Zuge der gefällten Entscheidung nicht bekannt und durch die vorhandenen Einläufe und dem optischen Gefälle der Straße auch nicht für notwendig erachtet. Nach nachträglicher vermessungstechnischer Prüfung war diese Entscheidung jedoch eine Fehleinschätzung.

Der Lösungsvorschlag für die Entwässerungsthematik wäre der Einbau einer Schlitzrinne belagseben auf circa der ganzen Fahrbahnbreite. Hierzu wurden folgende Angebote eingeholt.

In der anschließenden Diskussion wurde über die technische Eignung sowie den zeitlichen Ablauf diskutiert. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass entstehende Mehrkosten unter Umständen auf die ausführende Firma und das Planungsbüro zu tragen sind. Das Ingenieurbüro Breinlinger wird im weiteren Verlauf den finanziellen Aspekt mit aufnehmen.

Der Einbau der Entwässerungsrinne wird an die Firma Stingel zum Angebotspreis von 6.941,33 € vergeben.

d) Sonstiges

Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet Dollenäcker II-Schwärzen

Im Baugebiet Dollenäcker II-Schwärzen sind Bauplätze an die Gemeinde Balgheim zurückgegangen, die beim bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Des Weiteren sind Bauplätze von der letzten Vergabe noch nicht vergeben. Die Warteliste wurde abgearbeitet und es gibt keine offenen Bewerbungen aus dem ersten Verfahren.

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sollten die an die Gemeinde zurückgegangenen Grundstücke in einem neuen Verfahren gemäß den Vergabekriterien vergeben werden. Ein Parallelverfahren mit Grundstücken, welche bei der ersten Ausschreibung nicht berücksichtigungsfähig waren, wird dadurch vermieden. Der Gemeinderat schloss sich einstimmig der Empfehlung an.

Eine Veräußerung ist nicht nur  aus Sicht des Haushalts notwendig. Vielmehr sind Baulücken für die Baulandentwicklung immer hinderlich und nicht wünschenswert. Die Gemeinde geht als Beispiel voran, damit die vorhandenen Bauplätze der eigentlichen Bestimmung zugehen.

Durchführung der Jagdversammlung – Vorbereitung

Aufgrund des geänderten Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und der zu erwartenden Anpassung der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) an das geänderte JWMG muss das bisherige Satzungsmuster des Gemeindetags für die Jagdgenossenschaften (Stand 2002, mit späteren, geringfügigen Aktualisierungen), welches auch von der Gemeinde Balgheim genutzt wird, überarbeitet werden. Das neue Satzungsmuster bezieht sich weiterhin nur auf die Fälle, in denen der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft bestimmt ist und der Reinertrag der Jagdnutzung der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen liegt dem Satzungsmuster der Regelfall der Nutzung gemeinschaftlicher Jagdbezirke, nämlich die Jagdverpachtung, zugrunde (also beispielsweise nicht die Jagdausübung durch angestellte Jäger etc.).

Der im früheren Satzungsmuster enthaltene Grundsatz, dass der Gemeinderat grundsätzlich auf unbestimmte Zeit mit der Verwaltung der Jagdgenossenschaft betraut wird und die Jagd selbst verpachten darf (ohne erneute Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung), musste schon bei der Umstellung vom LJG auf das JWMG gestrichen werden. Hier ergeben sich durch das nun überarbeitete JWMG erneut Änderungen. So darf die Verwaltung einer Jagdgenossenschaft nach § 15 Abs. 7 Satz 1 JWMG längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit (nach § 17 Abs. 4 Satz 2 JWMG sechs Jahre) dem Gemeinderat, mit dessen Zustimmung, übertragen werden. Eine erneute Übertragung auf den Gemeinderat (wiederum für bis zu sechs Jahren) ist zwar möglich, aber nur nach entsprechender Beschlussfassung in einer Jagdgenossenschaftsversammlung.

Als Organ der Jagdgenossenschaft wird ausdrücklich der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft aufgeführt. Bisher war in der Satzung die Verwaltung beim Bürgermeister angesiedelt. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zu empfehlen und wird so auch umgesetzt.

Für die Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung ist der 14.11.2022 18.00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Balgheim vorgeschlagen.

Das vorgeschlagene Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg wurde zur Beschlussfassung in der Jagdgenossenschaftsversammlung festgelegt.

Bausachen: Beratung von Bauvorlagen und Planungsverfahren

a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport, Flst. 405/8

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag und stimmt beantragten Befreiungen zu.

Verschiedenes

Anpassung des Konzessionsvertrages aufgrund steuerrechtlicher Änderungen

Die Gemeinde Balgheim hat mit der bnNETZE GmbH einen Konzessionsvertrag im Bereich Gas geschlossen. In diesem Konzessionsvertrag ist die Zahlung einer Konzessionsabgabe geregelt, die bis dato ohne Umsatzsteuer ausgezahlt wurde.

Spätestens ab dem 01.01.2023 müssen nunmehr aber juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – insbesondere auch Kommunen - den neuen § 2b UStG zwingend anwenden. Mit dieser Vorschrift wird die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt. Zahlreiche Tätigkeiten der Kommunen, die bisher steuerlich nicht relevant waren, werden dann umsatzsteuerpflichtig.

Ohne eine Umsatzsteuerklausel besteht nach Auffassung des Verbands kommunaler Unternehmen das Risiko, dass die im Konzessionsvertrag vereinbarte Konzessionsabgabe als Brutto-Entgelt für die Einräumung der Konzession anzusehen ist. In dem Fall wäre es nicht möglich, auf die vereinbarten Beträge Umsatzsteuer aufzuschlagen, sondern die Beträge würden sich inklusive Umsatzsteuer verstehen. Folge wäre ein um die Umsatzsteuer vermindertes Aufkommen der Konzessionsabgabe auf Ebene der Kommune.

Um die aufgezeigten steuerrechtlichen Risiken für die Gemeinde Balgheim und die bnNETZE GmbH zu vermeiden, hat die bnNETZE GmbH eine entsprechende Anpassungsvereinbarung entworfen, welche die umsatzsteuerliche Regelung und Klarstellung enthält.

Der Gemeinderat folgt der Empfehlung vom Verband Kommunaler Unternehmen, folgende Regelung in die Konzessionsverträge mit aufzunehmen:

„Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um einen Nettobetrag. Der Konzessionsnehmer schuldet der Konzessionsgeberin ab dem 01.01.2023 die Konzessionsabgabe zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Parteien sind sich einig, dass die Abrechnung der Konzessionsabgabe im Wege der umsatzsteuerlichen Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG durch den Konzessionsnehmer erfolgt. Die Konzessionsgeberin muss dem Konzessionsnehmer sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für Erstellung einer Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 4 UStG erforderlich sind.“

Bekanntgaben

Kostenübernahme Energiecheck

Die Gemeinden der N!-Region 5G haben mit der Verbraucherzentrale BW und der Energieagentur eine Vereinbarung zur Übernahme der Kosten für Energiechecks in Privathaushalten abgeschlossen. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen weiteren wichtigen Teil zur Bewältigung der Klima- und Energiekrise. Die Kooperationsvereinbarung umfasst in Balgheim 30 Energiechecks.

Anschlussunterbringung von Geflüchteten

Wie es der Presse bereits mehrfach zu entnehmen war, ist die Situation zur Unterbringung von Geflüchteten sehr angespannt. Auch die Gemeinde Balgheim hat diese Pflichtaufgabe zu erfüllen und ist diesbezüglich mit Eigentümern leerstehender Gebäude in Kontakt. Die Verwaltung ist aktuell am Prüfen, ob im Rentamt weitere Potentiale zur Unterbringung von Geflüchteten gehoben werden können. Der Bürgermeister gibt zu bedenken, dass die angespannte Wohnungssituation im Gemeindegebiet - es gilt das Mietpreisbegrenzungsgesetz - die Situation zusätzlich belastet.

Aus der nichtöffentlichen Sitzung

In der nichtöffentlichen Sitzung wurde über Personalangelegenheiten beraten.