Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Aufgrund von mittlerweile eingetretenen Verschärfungen des Datenschutzrechts sowie den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes dürfen keine Jubilare ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht werden.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Gemeinde die Ehe- und Altersjubiläen daher nur mit einer schriftlichen Zustimmung veröffentlichen. Dies betrifft das goldene, das diamantene und das eiserne Ehejubiläum sowie das 70. Altersjubiläum, jeden fünften darauffolgenden Geburtstag und ab dem 100. Lebensjahr jeden jährlichen Geburtstag.
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die eine Veröffentlichung eines solchen Jubiläums im Amtsblatt der Gemeinde wünschen, können bei der Gemeinde ein Einwilligungsformular abholen oder gleich vor Ort unterschreiben.
Das Einwilligungsformular kann auch auf der Homepage der Gemeinde (www.balgheim.de) abgerufen werden.
Die Veröffentlichung der Jubiläumsdaten kann nur dann erfolgen, wenn die Jubilare selbst der Gemeinde gegenüber per Einwilligung erklären, dass sie eine Veröffentlichung ihrer Ehrentage im Amtsblatt wünschen.