Führerschein-Pflichtumtausch bis 19. Januar 2026


Führerscheininhaber eines Kartenführerscheins, der zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde (das Datum ist unter Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins zu finden), müssen diesen bis spätestens 19. Januar 2026 umtauschen. Andernfalls verlieren die Führerscheine ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Der Antrag ist bei der Wohnortgemeinde (außer bei Personen, welche in Tuttlingen und Teilorten wohnen) oder per Post beim Landratsamt Tuttlingen einzureichen. Das entsprechende Formular „Fahrerlaubnis – Antrag Umstellung Scheckkartenführerschein“ kann von der Homepage des Landratsamtes Tuttlingen heruntergeladen werden:  landkreis-tuttlingen.de/Service-und-Verwaltung/Formulare-und-Merkblätter .

Für den Umtausch wird ein aktuelles biometrisches Passbild, eine Kopie des Führerscheins und eine Kopie des Personalausweises benötigt.

Es besteht die Möglichkeit des Direktversands des neuen Führerscheins durch die Bundesdruckerei. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung notwendig. Der bisherige Führerschein wird dann bei Antragstellung befristet bis 19.01.2026 bzw. ungültig gekennzeichnet. Die Befristung kann auch bei der Wohnortgemeinde erfolgen.

Persönliche Vorsprachen bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes Tuttlingen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Homepage möglich unter: landkreis-tuttlingen.de/Online-Dienste/Termin-Buchung.

Rückfragen bei der Führerscheinstelle unter: 07461-9265199 oder fahrerlaubnisbehörde(at)landkreis-tuttlingen.de.

Für alle anderen Führerscheine gelten folgende Fristen:

Papierführerscheine (grau u. rosa):

Geburtsjahr Frist
Vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
Ab 1971 19.01.2025

Scheckkartenführerscheine:

Ausstellungsjahr Frist
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.