Rückschnitt von Hecken und Sträuchern entlang öffentlicher Straßen und Wege


Hecken und Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zu einem Ärgernis werden, wenn sie in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht beeinträchtigen und behindern. Dies gilt nicht nur für Straßen und Fahrwege, sondern auch für Fuß- und Gehwege.

Wir möchten daher alle Grundstückseigentümer bitten, die Pflanzungen entlang der öffentlichen Wege auf die folgenden Punkte hin zu prüfen:

  • Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m betragen; die freie Durchgangshöhe an Geh- und Radwegen muss mindestens 2,50 m betragen; beide Werte sollten auch bei schweren und regennassen bzw. schneebelasteten Ästen eingehalten werden.
  • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, sodass der Weg in der ganzen Breite für die Fußgänger bzw. Radfahrer nutzbar bleibt.
  • An Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen nieder zu halten (maximal 80 cm).
  • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und sollten rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßennamenschilder.
  • Straßenleuchten sollten ebenfalls von Pflanzen und Sträuchern freigehalten werden.

Danke!

Rückschnitt von Hecken und Sträuchern