Melderechtliche Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz


Jährliche Bekanntmachungen

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlicht werden können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.

Die melderechtlichen Widerspruchsrechte können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen Erklärung bei der Gemeinde Balgheim, Marienplatz 3, 78582 Balgheim ausgeübt werden; es kann nicht per E-Mail oder telefonisch widersprochen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf. Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der Datenübermittlungen bleiben bestehen. In solchen Fällen brauchen Sie nicht erneut zu widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 S. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)).

Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister

über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten, Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschriften sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht an den Adressbuchverlag übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft. Diese Zweckbindung wird dem Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Die Gemeinde als zuständige Meldebehörde ist verpflichtet, jährlich im ersten Quartal bis spätestens zum 31. März Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln. Zweck der Datenübermittlung ist die Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeit der Streitkräfte, da Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, freiwilligen Wehrdienst leisten können (§§ 58b und c des Gesetzes über Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)).

Dabei handelt es sich um folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden:

Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes besteht das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht betrifft die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.