Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)
Flurbereinigungsbeschluss vom 24.07.2023
Landratsamt Tuttlingen
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)
Landkreis Tuttlingen
Flurbereinigungsbeschluss
vom 24.07.2023
1. Das Landratsamt Tuttlingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach) als vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Rietheim-Weilheim Teile der Gemarkung Rietheim und Teile der Gemarkung Weilheim.
Es wird mit einer Fläche von rd. 25 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte vom 24.07.2023 ersichtlich. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. An der Flurbereinigung sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Rietheim-Weilheim (Faulenbach)". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rietheim-Weilheim.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - von Rietheim-Weilheim sowie von Wurmlingen, Balgheim, Dürbheim, Spaichingen, Hausen ob Verena und Seitingen-Oberflacht zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4984) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4984) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Tuttlingen eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, -untere Flurbereinigungsbehörde -, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Tuttlingen, Sitz: Tuttlingen eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der unteren Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Tuttlingen: Landratsamt Tuttlingen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Tuttlingen)
gez. Gerstenberger
Leitender Fachbeamter Flurneuordnung