Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen des Gesundheitsamtes Tuttlingen zum neuen Vorgehen
Ermittlung und Nachverfolgung von Covid19-Fällen


Informationen zum neuen Vorgehen in der Ermittlung und Nachverfolgung von Covid19-Fällen durch das Gesundheitsamt

·         Positiv getestete Personen (per Schnelltest bzw. PCR) werden regulär nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert.

·         Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen werden ebenso nicht mehr vom Gesundheitsamt informiert.

·         Die Absonderungspflicht besteht nach der Corona-Verordnung Absonderung weiterhin für krankheitsverdächtige Personen, positiv getestete Personen sowie ihre Haushaltsangehörigen.

Die infizierten Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen sowie Kontaktpersonen selbständig und eigenverantwortlich informieren.

·         Bei größeren Ausbruchsgeschehen und Bezug zu vulnerablen Personengruppen, erfasst das Gesundheitsamt weiterhin die Fälle und ermittelt die Kontaktpersonen, um das Geschehen unterbrechen zu können.

Informationen für krankheitsverdächtige, positiv auf das Coronavirus getestete Personen und ihre Haushaltsangehörigen bzw. Kontaktpersonen

Das Wichtigste in Kürze:

·         Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Dies kann bei ihrem Hausarzt oder einer CSP-Praxis erfolgen.

Die Anmeldung bei einer CSP-Praxis kann über die Nummer 07461-926 4950 des Gesundheitsamtes erfolgen. Eine Übersicht der Testmöglichkeiten für symptomatische Personen ist auch auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden (https://www.kvbawue.de/index.php?id=1102).

·         Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage nach dem Abstrichdatum.

Wer geimpft ist und zu keinem Zeitpunkt Symptome hatte, kann sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test freitesten lassen. Dieser kann an einem Testzentrum (siehe Auflistung auf der Homepage des Landratsamtes) auf Selbstzahler-Basis durchgeführt werden. Siehe: https://www.landkreis-tuttlingen.de/media/custom/2527_3007_1.PDF?1634736587

·         Geimpfte und genesene Haushaltsangehörige

- vollständig geimpfte Personen (= ab Tag 15 nach vollständiger Impfung oder bei durchgemachter Infektion und Erhalt der Erstimpfung) und

- genesene Personen (= durchgemachte Infektion in den vergangenen 6 Monaten, allerdings mind. 28 Tage zurückliegend)

müssen nicht in Quarantäne (es wird jedoch ein Selbstmonitoring und Selbsttests empfohlen).

Ausnahmen bei genesenen Haushaltsangehörigen:

-          liegt die Corona-Infektion länger als 6 Monate zurück und ist die einmalige Impfung noch nicht erfolgt, besteht eine Quarantänepflicht von 10 Tagen.

-          liegt die Corona-Infektion länger als 6 Monate zurück und ist die einmalige Impfung erfolgt, allerdings noch keine 14 Tage her, gilt ebenso eine Quarantänepflicht von 10 Tagen.

·         Ungeimpfte Haushaltsangehörige müssen für 10 Tage in Absonderung (ab Abstrichdatum der positiv getesteten Person). Diese kann vorzeitig beendet werden

-          durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung (für Schüler/innen und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest, gilt bis 31.12.21),

-          durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.

Der Schnelltest kann dann an einem Testzentrum im Landkreis durchgeführt werden (hierzu bitte das positive Testergebnis der infizierten Person sowie ein Nachweis der selben Meldeadresse z.B. Personalausweis vorlegen),

-          das negative Testergebnis muss bis zum Ablauf der ursprünglichen 10-tägigen Absonderungspflicht mitgeführt werden.

·         Weiterer Fall in der Familie/Wohngemeinschaft

Tritt innerhalb der ersten Quarantäne ein weiterer Fall in der Familie auf, wird die Quarantäne der Haushaltsangehörigen nicht verlängert.

Tritt außerhalb der ersten Quarantäne ein weiterer Fall in der Familie auf, müssen ungeimpfte Haushaltsangehörige erneut 10 Tage in Quarantäne.

·         Weitere Personen (Kontaktpersonen), die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen und sich testen lassen. Kontaktpersonen werden wie folgt definiert:

-          Kontakt mit einer infizierten Person, ab 2 Tage vor Abstrich oder Symptombeginn der infizierten Person.

-          Personen, mit denen der Kontakt länger als 10 Minuten bei weniger als 1,5m Abstand

oder

länger als 10 Minuten in einem geschlossenen, engen Raum stattfand.

-          Alle Personen, mit denen ein direktes Gespräch ohne Maske geführt wurde.

Für enge Kontaktpersonen, die von der Behörde die Absonderungspflicht mitgeteilt bekommen (z.B. im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens), besteht die Pflicht zur Absonderung fort.

·         Testungen von engen Kontaktpersonen nach der Testverordnung, insbesondere Haushaltsangehörige

Diese Personen haben nach der Testverordnung des Bundes einen Anspruch auf kostenfreie Testung. Da enge Kontaktpersonen vielfach und zunächst die Angehörigen des eigenen Haushaltes sind, reicht es für Haushaltsangehörige aus, dass diese ihre Eigenschaft als Kontaktperson nachweisen durch

- positives Schnell- oder PCR- Testergebnis der infizierten Person

UND

- Nachweis der selben Meldeanschrift (z. B. durch Personalausweis oder Meldebescheinigung).

Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus infiziert sind.

·         Einrichtungen, in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen an das Gesundheitsamt wenden.

·         Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen und/oder Haushaltsangehörige zur Vorlage beim Arbeitgeber werden, auf Anfrage, von der zuständigen Gemeinde erstellt. Die Ortspolizeibehörden überwachen die Quarantäne.

Für weitere Informationen empfehlen wir die Merkblätter des Ministeriums zu den Themen:

-          Mein PCR-Test ist positiv- was muss ich jetzt tun?

-          Mein Schnelltest ist positiv- was muss ich jetzt tun?

-          Mein Selbsttest ist positiv- was muss ich jetzt tun?

-          Testungen von engen Kontaktpersonen nach TestV insbesondere Haushaltsangehörige

Wir sind für Sie da – die Service-Hotline des Gesundheitsamtes bei Fragen:

Für positiv getestete Personen: Tel. 07461 926 9999

Für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen: Tel. 07461 926 4950

Ihr Gesundheitsamt Tuttlingen

Stand: 14.11.2021