Corona: Absonderungsbescheinigungen werden nicht mehr automatisch ausgestellt


Ab sofort werden nur noch auf Verlangen der betroffenen Person Absonderungsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Seit Montag, dem 27. September 2021 werden keine automatischen Absonderungsbescheinigungen mehr an positiv getestete Personen oder deren Kontaktpersonen verschickt. Diese haben bislang die Gemeinden (Ortspolizeibehörden) für ihre Bürgerinnen und Bürger erstellt.

Notwendig wurde diese Anpassung durch Veränderungen in der neuen Corona-Verordnung Absonderung. Hiernach können sich Kontaktpersonen im Rahmen der zehntägigen Quarantänedauer am fünften Tag mittels negativem PCR-Test und am siebten Tag mit negativem Schnelltest „freitesten“. Eine pauschale Bescheinigung der Quarantänedauer ist somit nicht mehr möglich.

Bei positiv getesteten Personen bleibt es bei einer Quarantänedauer von 14 Tagen. Allerdings wird auch hier nur auf Verlangen der Person eine Absonderungsbescheinigung erstellt. Eine Absonderungsbescheinigung ist für etwaige Entschädigungsansprüche notwendig. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das zuständige Regierungspräsidium.

Betroffene Personen wenden sich bei Bedarf an ihre Gemeinden und bitten um eine individualisierte Absonderungsbescheinigung, ggf. auch durch Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Kontaktpersonen, die sich „freigetestet“ haben.