Ab Montag, 16. August 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung. Die bisherigen vier Inzidenzstufen wurden aufgehoben.


Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst. Ab Montag, 16. August 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung. Die bisherigen vier Inzidenzstufen wurden aufgehoben. Stattdessen erfolgt der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich nur noch unter der Voraussetzung, dass man geimpft, genesen oder getestet ist. Darüber hinausgehende Beschränkungen werden – mit Ausnahme der AHA-Regeln – weitestgehend zurückgenommen.

Die wesentlichen Informationen im Überblick:

Bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens und bei der Abwägung von Maßnahmen zum Infektionsschutz werden die Belastung des Gesundheitswesens, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe berücksichtigt.

Die grundsätzliche Maskenpflicht wird mit bestimmten Ausnahmen beibehalten.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. Falls der Mindestabstand im Freien nicht zuverlässig eingehalten werden kann, gilt auch im Freien die Maskenpflicht.

Es wird zwischen immunisierten Personen (gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen) und nicht-immunisierten Personen (weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen) unterschieden.

Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bestimmten Einrichtungen grundsätzlich nur gegen Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltestes maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule werden getesteten Personen gleichgestellt.

Bei Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist aufgrund des besonders hohen Risikos für Mehrfachansteckungen für den Zutritt von nicht-immunisierten Personen ein PCR-Test erforderlich.

Bei Veranstaltungen liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der Höchstkapazität, jedoch nicht über 25.000 Personen.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen:
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht gilt weiterhin. Es ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es:
+ im privaten Bereich,
+ im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
+ für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
+ für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat oder
+ sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.