Inzidenz im Landkreis Tuttlingen an fünf Werktagen in Folge unter 100
„Bundesnotbremse“ tritt außer Kraft


Das Landratsamt Tuttlingen erlässt am Dienstag, 1. Juni 2021, eine Allgemeinverfügung zur Feststellung der Unterschreitung des Werts von 100 bei der 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen. „Dieser Wert wurde seitens des Gesundheitsamtes heute festgestellt. Damit tritt die Bundesnotbremse außer Kraft“, erklärt der Erste Landesbeamte Stefan Helbig. Somit gilt ab Don-nerstag, 3. Juni 2021, im Landkreis Tuttlingen die erste Öffnungsstu-fe sowie folgende Lockerungen:

  • Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind mit zwei Haushalten und maximal fünf Personen möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt.
  • Schulen: Nach den Pfingstferien ist damit zu rechnen, dass wieder Wechsel- oder Präsenzunterricht stattfindet. Die Rege-lungen hierzu werden noch bekannt gegeben.
  • Ballett- und Tanzschulen haben weiterhin für den Publikumsverkehr
    geschlossen, kontaktarmes Training mit maximal
    fünf Personen aus zwei Haushalten ist möglich. Kinder
    der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht
    mitgezählt.
  • Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (gilt
    für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und
    mit medizinischer Maske möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen
    erlaubt:
    • Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung
      und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte
      medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich
      (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnelloder
      Selbsttest der Kund*innen benötigt.
    • Nur mit vorheriger Terminbuchung.
    • Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe.
  • Baumärkte dürfen öffnen.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Öffnungsstufe 1 die Öffnung
folgender Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (d.h. tagesaktueller
Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)
möglich:

  • Einzelhandel: „Click&Meet“ ist mit 1 Kund*in pro 40 Quadratmeter Ladenfläche möglich (ohne Testkonzept). Mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis sind ohne Voranmeldung 2 Kund*innen pro 40 Quadratmeter möglich.
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe können zwischen 6 und 21 Uhr öffnen, innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln.
  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Aka-demien bis 100 Personen, Nutzung von Lernplätzen mit Vo-ranmeldung
  • Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen (Tanz- und Sportkurse nicht erlaubt)
  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen öffnen (1,5 m Abstand muss eingehalten werden)
  • Nachhilfeunterricht ist bis 10 Schüler*innen möglich
  • Unterricht in Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen bis 10 Schüler*innen ist möglich (kein Gesangs-, Tanz- oder Blas-musikunterricht)
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken dürfen öffnen (1 Person pro 20 m²)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten außen
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis 100 Zu-schauer*innen außen
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne Anmeldung und weiterhin ohne Testkonzept
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 100 Personen
  • Zoologische und botanische Gärten (1 Person pro 20 m²)
  • Galerien, Gedenkstätten und Museen (1 Person pro 20 m²)
  • Freizeiteinrichtungen außen (wie Minigolfanlagen, Hoch-seilgärten, Bootsverleih und ähnliche) bis 20 Personen
  • Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Bade-seen mit kontrolliertem Zugang (1 Person pro 20 m²)
  • Touristische Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliche) - Achtung: Gäste ohne Genesenen- oder Impfnach-weis müssen alle 3 Tage negativen Coronatest vorlegen
  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Seilbahnen, Aus-flugsschiffe, Museumsbahnen und ähnliche (Start- und Zielort muss sich mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden, maximal die Hälfte der vollen Besetzung)
  • Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseur-betriebe (1 Person pro 20 m²)

Schnell- und Selbsttests, die für die genannten Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote erforderlich sind, müssen tagesaktu-ell sein (max. 24 Stunden alt). Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. An über 50 Stellen im Landkreis Tuttlingen haben Bürger*innen die Möglichkeit einen Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen. Die offizielle Liste über Testangebote im Landkreis ist über die Internetseite des Landratsamtes einsehbar (https://www.landkreis-tuttlingen.de/media/custom/2527_2756_1.PDF?1622194982).
Des Weiteren können zusätzlich folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen:

  • Arbeitgeber*innen im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigen,
  • Anbieter*innen einer Dienstleistung im Rahmen der Inan-spruchnahme durch die Kund*innen/Patient*innen,
  • Schulen und Kitas für die dortigen Schüler*innen oder Kinder und das beschäftigte Personal.

Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnell-test an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen.

Kinder, bis einschließlich fünf Jahre, die asymptomatisch sind, wer-den als getestete Personen angesehen. Sie müssen also nicht ge-testet werden.

Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coro-natests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Coronatest einfordern. Diese Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.