Vegetationsschutzperiode beginnt am 1. März


Wer diesen Winter noch einen Baum fällen oder eine Hecke roden will, der muss sich jetzt beeilen und das Vorhaben in den noch verbleibenden Tagen des Monats Februar erledigen. Denn am 1. März beginnt gemäß § 43 Naturschutzgesetz die Vegetationsschutzzeit.

Danach ist es zwischen 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche und Bäume zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.


Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind ganzjährig zulässig. Ausnahmen vom Fäll- und Rodungsverbot sind in begründeten Einzelfällen möglich. In solchen Ausnahmesituationen erteilt die Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tuttlingen gerne Auskunft und berät zur weiteren Vorgehensweise.