Für das Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie wird ab 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Bis dahin behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.
Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden ab dem Jahr 2011 nur noch durch das Finanzamt durchgeführt! Für Änderungen der Meldedaten wie z. B. Heirat, Geburt, Religionszugehörigkeit sind die Meldebehörden zuständig.
Wenn sich Einstufungsmerkmale wie z. B. die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge für das Jahr 2011 ändern, ist der Steuerzahler verpflichtet, diese durch das Finanzamt ändern zu lassen. Hiefür muss jeweils ein Antrag beim Finanzamt vorgelegt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie auf dem Bürgermeisteramt.
Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Hierfür ist ein Antrag notwendig, den Sie ebenfalls auf dem Bürgermeisteramt erhalten. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer, das Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Die Angaben auf der bisherigen Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit) werden ab 2012 in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen die Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und ihre Identifikationsnummer ihrem Arbeitgeber mitteilen.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass/ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen zum ELStAM bereits vor.
Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neune Arbeitgeber einreichen.
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Der Schutz der Daten ist gewährleistet. Die Verwendung der Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Nur der aktuelle Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Jeder Steuerzahler kann beim Finanzamt beantragen, dass nur von ihm konkret benannte Arbeitgeber die ELStAM abrufen, oder aber, dass von ihm konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf der ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung). Kann der Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Jeder Steuerzahler kann ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens über das ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de abfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und wer Zugriff auf diese hat. Hierfür ist die Identifikationsnummer notwenidg. Ebenso gibt das Finanzamt darüber Auskunft.
Weiter Informationen finden Sie unter www.elster.de

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